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EU-Rechtsvorschrift vor nationalem Recht

Wer plant seine Heimat zu verlassen und in seinen Wohnort in ein anderes Land zu verlegen hat einen Anspruch auf gesicherte Altersrente. Die in Deutschland gezahlten Beiträge werden weder erstattet noch in die zukünftige Wahlheimat übertragen, sondern bleiben in Deutschland registriert bis das Rentenalter erreicht ist. Der Antrag auf Rente wird in dem Land beantragt, indem der Rentenantragsteller wohnt.


Diejenige Behörde, indem die Rente dann beantragt wird, wendet sich an andere Behörden in ganz Europa, in denen der Antragsteller gearbeitet hat und in die Rentenkassen eingezahlt hat. Der Antragsteller bekommt dann von allen zuständigen nationalen Behörden Bescheide über die Rentenhöhe. Außerdem verfasst die zuständige Institution in der Wahlheimat des Antragstellers eine Liste über diese Bescheide.


Im Allgemeinen gilt daher, dass jedes Land, in dem in die Rentenkasse eingezahlt wurde einen Rentenanteil bezahlt. Dieser Rentenanteil berechnet sich wiederum aufgrund der Anzahl der jeweils in einem bestimmten Land gearbeiteten Jahre. Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen der Rentenbezüge von Staat zu Staat durchaus stark differieren können. Beispielsweise kann das Renteneintrittsalter unterschiedlich hoch sein und die Auszahlung der Rente kann somit zu unterschiedlichen Zeiten beginnen. In einigen europäischen Staaten werden Rentenansprüche erst geltend ab einer bestimmten Anzahl von gearbeiteten Jahren. Dem Antragsteller werden in einem solchen Fall, sollte er weniger gearbeitet haben, nicht die Ansprüche aberkannt, sondern wird nach europäischem Recht behandelt.

Das bedeutet, dass ein Antragsteller durch europäische Rechtsvorschriften jeweils anteilig genau die ihm zu stehenden Anteile bekommt, die er auch in unterschiedlichen Ländern gearbeitet hat. Die ist ein enorm bedeutender Vorteil, da es jedem Menschen in Europa möglich macht in vielen unterschiedlichen Staaten zu arbeiten und dennoch keine Rentenansprüche zu verlieren.

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