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Kündigung: Arbeitnehmer muss Eingliederungszuschuss zurückzahlen

cc by flickr/ HowardLake

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Immer wieder hört man von Fällen, in denen förderungsbedürftige Arbeitnehmer von Unternehmen eingestellt und dann wieder relativ schnell, oft mit fadenscheinigen Begründungen entlassen werden. Kritiker sehen einen Grund für diese Methode in dem sogenannten Eingliederungszuschuss. Diesen erhalten Arbeitgeber, wenn sie förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nun ein Urteil gesprochen, dass für so manch einen von großer Bedeutung sein könnte. Demnach müssen Arbeitnehmer den Eingliederungszuschuss zurückzahlen, wenn sie nach dem Auslaufen der Förderung den Mitarbeiter ohne einen genauen Grund kündigen.

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitgeber, der sieben Monate lang die Hälfte der Gehaltskosten für einen Mitarbeiter als Zuschuss erhalten hatte. Nach dieser Zeit kündigte er dem Mann und gab dafür widersprüchliche Gründe an. Die Behörde verlangte daraufhin eine Rückzahlung von dem Unternehmer, die die Richter am Ende für angebracht hielten. Eine Kündigung ohne Nachzahlung sei nur rechtens, wenn es sich um eine sozial gerechtfertigte Kündigung gehandelt hätte.

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