Nebenjobs

Teilzeitstelle: Arbeitszeit muss genau angegeben sein

cc by flickr/ Gunnar Wrobel

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Auch in Arbeitsverträgen gilt inzwischen das gleiche wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher: Benachteiligt eine Klausel einen Arbeitnehmer gilt sie als komplett gestrichen. Dies kommt nun auch bei Arbeitsverträgen von Teilzeitbeschäftigten zu tragen, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervorgeht.

In einem Vertrag für eine Teilzeitstelle muss genau angegeben sein , wie viel Arbeitszeit der Job umfasst. Ist dies nicht genau der Fall, ist die entsprechende Klausel unwirksam und der Angestellte hat sogar ein Anrecht auf eine Vollzeitstelle.

In dem konkreten Fall ging es um einen Angestellten bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. In seinem Arbeitsvertrag war von „ im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden“ die Rede. Tariflich hätte ihm eine Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat zugestanden und tatsächlich arbeitete er im Schnitt 188 Stunden.

Der Arbeitnehmer zog vor Gericht, da er diese Arbeitszeit zur Regel machen wollte, mindestens aber die Tariflichen 160 Stunden. Die Richter sprachen ihm Letztere zu, da der Arbeitsvertrag vollkommen im Unklaren lasse über welchen Zeitraum der Durchschnitt von 150 Stunden zu berechnen sei und vor allem wann er einen Ausgleich für seine Mehrarbeit erhalte.

Solche Klauseln sind damit unwirksam. Verträge dieser Art müssten so behandelt werden als enthalten sie keine Angaben zur Arbeitszeit, weshalb von einer Vollzeitstelle auszugehen sei.

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