Führung Ratgeber

Wenn der Manager nicht feuern darf

Deputy Facility Manager, House Cleaning Serviceman, Business Developer, diese und andere Bezeichnungen trifft man im deutschen Arbeitsleben immer öfter an. Was der Grund dafür ist, dass viele Berufsbezeichnungen klingen als hätte ihr Träger sie aus einem englischen Lexikon ausgewählt, kann nur vermutet werden.
Die Befürworter nennen es eine unumgängliche Anpassung an internationale Bezeichnungen, die Kritiker nennen es Verschleierung tatsächlicher Arbeitsverhältnisse. Dass die Umbenennung deutscher Personalbegriffe umstritten ist, ist eindeutig. Dass sich unnütze Wortneuschöpfungen auch auf Arbeitsabläufe auswirken können, ist sogar bewiesen.

Unwirksame Kündigung wegen englischer Bezeichnung

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 28.02.2012 bestätigt, dass bei einer vorliegenden englischen Berufsbezeichnung, auf das Unterschreiben des Kündigungsbriefes mit jener verzichtet werden. Im vorliegenden Fall hat ein Contact Center Manager die Kündigung einer Mitarbeiterin mit eben diesem Titel unterzeichnet. Die vermeintlich Gefeuerte wusste aber nicht wer oder was der Contact Center Manager war, was sie dazu veranlasst hat, die Kündigung zurückzuweisen. Begründung für dieses Verhalten war die Tatsache, der Contact Center Manager hätte kein Recht, Mitarbeiter zu entlassen, und damit sei die Kündigung hinfällig.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern teilte die Ansicht der Mitarbeiterin. So sei der Contact Center Manager in seiner Position als Niederlassungsleiter zwar durchaus dazu berechtigt, Mitarbeitern die Kündigung auszusprechen, diese Kündigung müsse aber auch korrekt erfolgen. Korrekt wäre es, Mitarbeiter als Niederlassungsleiter zu kündigen. Werden die Mitarbeiter von einem, ihnen nicht bekannten Contact Center Manager gekündigt, bräuchten diese nicht darauf einzugehen.

Im Zweifelsfall besser Deutsch verwenden

Auch die 19. Kammer des Arbeitsgerichtes Berlin teilt diese Ansicht. Im vorliegenden Fall hatte ein Assistant Store Manager in einem Versandhaus, sprich: ein stellvertretender Filiallleiter, einen Mitarbeiter gekündigt. Das Gericht setzte die Kündigung außer Kraft, mit der Begründung, dass Amts- und gerichtssprache Deutsch sei. Wer also kündigen will, sollte im Zweifel besser die deutsche Bezeichnung seiner Position verwenden. Wer dennoch Englisch benutzen will, sollte eine Vollmacht beifügen, in welchem ihm ausdrücklich das Kündigungsrecht zugestanden wird.

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