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Für den Job umziehen – Wer übernimmt die Kosten?

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die hierfür anfallenden Kosten steuerfrei ersetzen oder beim Finanzamt bei der Steuererklärung geltend machen. Für jene Kosten des berufsbedingten Umzugs gibt es Pauschalen, dass nicht jede einzelne Position der Ausgaben belegt werden muss.

Denn wer die Erstattungsregeln kennt, der kann in Gesprächen mit dem künftigen Arbeitgeber oder im Zusammenhang mit der Steuererklärungen die richtigen Grundsteine legen. Bei Fragen hilft der Steuerberater sehr gerne weiter.

Eine Umfrage des Amtes für Bau-, Raum- und Stadtforschung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass jeder Dritte Deutsche den Wohnort aus beruflichen Gründen wechseln muss. Dies sind 32 Prozent aller Menschen in Deutschland. Aus diesem Grund ist der Jobwechsel der häufigste Grund für den Umzug. Außer den vielen Vorbereitungen und Stress kommen auf die Menschen hierbei vor allem hohe Kosten zu und diese werden oftmals unterschätzt. Hierzu gehören Reisen für die Suche der Wohnung, doppelte Mietzahlungen und Kosten für die Speditionsunternehmen. Diese Kosten können den kalkulierten finanziellen Rahmen schnell zersprengen. Es ist möglich, dass der neue Arbeitgeber die Kosten mitträgt und eine finanzielle Unterstützung anbietet.

Welche Kosten bezahlt der neue Arbeitgeber beim Umzug?

Viele Arbeitnehmer sind glücklich, wenn sie ein Unternehmen von den eigenen Fähigkeiten überzeugen konnten, haben den Arbeitsvertrag unterschrieben und freuen sich auf die neue Arbeit. Vorher steht jedoch noch besonders große Herausforderung an und die Arbeitnehmer müssen für den neuen Job umziehen. Das war ihnen vorher bewusst, doch stellt sich dann die Frage, ob das Unternehmen sich an den hiermit verbundenen Kosten beteiligen muss.

So kann sich der neue Arbeitgeber zwar an den Kosten beteiligen, ist allerdings nicht dazu verpflichtet. Große Unternehmen bieten oftmals eine finanzielle Unterstützung an, kleinere Betriebe können sich diese eher selten leisten. So haben größere Konzerne in einigen Fällen manchmal Rahmenverträge mit verschiedenen Umzugsunternehmen der jeweiligen Stadt abgeschlossen, da die neuen Mitarbeiter oft umziehen müssen, wenn ein neuer Job begonnen werden soll. Die vom Unternehmen vertraglich gebundene Spedition kann der neue Arbeitnehmer in diesem Fall für den Umzug ermäßigt nutzen und zieht unter Umständen sogar kostenfrei um.

Große Unternehmen helfen auch oftmals bei der Suche nach einer Wohnung. Sie zahlen in einigen Fällen die Maklergebühren oder schalten entsprechende Anzeigen in Zeitungen auf eigene Rechnung. Bei schwer zu besetzenden und sehr gefragten Positionen wird eventuell das Hotelzimmer, welches vorübergehend vom neuen Mitarbeiter bewohnt werden muss, vom neuen Arbeitgeber gezahlt. Denkbar ist auch die Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung, vor allem dann, wenn der neue Mitarbeiter schnell im Unternehmen anfangen soll und die frühere Bleibe nicht so schnell gekündigt werden konnte. Eine solche Großzügigkeit der Unternehmen ist allerdings selten anzutreffen. Ist dies der Fall, dann gelegentlich in Form einer pauschalen Zahlung.

Oft erklären Unternehmen, dass sie die Umzugskosten nicht mittragen. Jedoch bieten vor allem große Unternehmen oftmals Zuschüsse oder eine finanzielle Unterstützung an.
Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die Chance, eine definierte Spedition für den Umzug günstig zu nutzen.

Sehr großzügige Arbeitgeber bezahlen bei doppelten Mietzahlungen einen bestimmten Teil der entstehenden Kosten. Das ist jedoch in der Praxis meist eher die Ausnahme als die Regel.

Zuschüsse bei den Umzugskosten zum neuen Arbeitsort

In den meisten Konzernen ist die Fragestellung, ob der Arbeitgeber eine finanzielle Unterstützung beim Umzug leistet, reine Verhandlungssache. Daher sollten Mitarbeiter beachten, dass sie eventuell schon im Bewerbungsgespräch vorsichtig fragen, ob und welche Art der Unterstützung der künftige Arbeitgeber anbietet und dann verhandeln.
Führungs- und Fachkräfte haben hier oftmals einen Vorteil. Weil hier die Unternehmen überdies schon bereit sind, in den Mitarbeiter mehr Lohn zu investieren, zeigen diese sich bei den Umzugskosten entsprechend verhandlungsbereiter. Erheblich schwieriger haben es Einsteiger in dem neuen Beruf und auch die Auszubildenden, vor allem dann, wenn sie sich mit ihrem persönlichen Profil sich nicht von der Masse aller Bewerber abheben konnten und einen bemerkbaren Mehrwert versprechen könnten. In diesem Fall sind die Unternehmen eher selten bereit, eine finanzielle Unterstützung beim Umzug zu leisten.

Mit der korrekten Argumentation können jedoch auch solche Bewerber die Optionen bei der Verhandlung verbessern. Vor allem der Personalverantwortliche weiß, dass ein Umzug stressig, anstrengend und teuer ist. Diese Aspekte führen dazu, dass sich der Mitarbeiter zum Berufseinstieg nicht gänzlich auf die neue Arbeit konzentrieren kann und hinter der eigenen Leistung oftmals zurückbleibt. Muss sich der Mitarbeiter nun nicht gänzlich allein um seinen Umzug kümmern, ist sein Kopf sehr viel freier und auch die Leistungsbereitschaft entsprechend höher. Dies ist keine allzu starke Begründung, aber besser als keine.

Die Steuererstattung durch das Finanzamt und den Arbeitgeber beim berufsbedingten Umzug

Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten steuerfrei erstatten, wenn die Verlegung des Aufenthaltsortes berufliche Gründe aufweist. Diese Gründe liegen vor, wenn der Arbeitgeber einen Umzug in eine Dienstwohnung verlangt, wenn eine Versetzung durch den Arbeitgeber an einen anderen Dienstort erfolgt, beim Wechsel des Arbeitgebers oder bei Umzügen, welche dazu dienen, die Fahrzeit zur Arbeitsstelle um wenigstens eine Stunde zu vermindern.

Wenn eine doppelte Haushaltsführung beendet werden soll, dann können die Kosten steuerfrei ersetzt werden. Dies ist im Umzugskostengesetz des Bundes geregelt. Dass nun der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, müssen diesem die Unterlagen vorliegen, aus welchen die Aufwendungen zu ersehen sind. Jene Belege muss der Arbeitgeber in jedem Fall aufbewahren.

Die Art und die Höhe der steuerfreien Erstattung entsprechen den Umzugskosten, die der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt geltend machen kann. Jedoch kann der Arbeitnehmer nicht zugleich eine Erstattung von seinem Arbeitgeber in beanspruchen und die Kosten mit der Steuererklärung geltend machen. Zudem kann das Finanzamt diese doppelte Beanspruchung daran erkennen, dass die Arbeitnehmer mit steuerfreien Bezügen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und zudem der Arbeitgeber jene in der Erklärung als steuerfreien Bezug eintragen muss.

Das Bundesfinanzministerium hat im Jahre 2014 die Pauschalen für Umzugskosten erhöht. Absetzbar sind demnach die Kosten, welche die Arbeitnehmer als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Für die Selbstständigen sind dies die Ausgaben bei der Buchhaltung.
Absetzbar sind demnach die Kosten für eine Spedition oder einen Mietwagen, die
Reisekosten für die Suche nach der Wohnung und die Umzugsvorbereitung. Auch die doppelte Miete bis zu 6 Monate kann geltend gemacht werden. Die Maklergebühren bei der neuen Mietwohnung sind ebenfalls erstattungsfähig.

Sämtliche Kosten können per Nachweis als Pauschale oder mit einem Höchstsatz abgerechnet werden. Liegen die wirklichen Umzugskosten höher als die Pauschalen, sollten die tatsächlichen Kosten für den Umzug geltend gemacht werden. Hierfür kann man sich von seinem Umzugsunternehmen, wie beispielsweise der Möbelspedition Dortmund einfach eine Rechnung ausstellen lassen.

Die Pauschale darf jeder Steuerzahler für den Umzug in der Einkommenssteuererklärung angeben. Somit sind alle anderen Umzugskosten abgeholten. Die Pauschalen für die sonstigen Kosten für den Umzug betragen seit dem Jahre 2015 für Ledige 730 Euro, für Verheiratete 1.460 Euro und für jedes weitere Mitglied im Haushalt 332 Euro.
Unter diese Pauschalkosten fallen die Trinkgelder für Helfer und Möbelpacker sowie die Bewirtungskosten, die Gebühren für Ummeldung, der Ab- und Aufbau der Küche, der elektrischen Geräte und der Lampen. Auch die Anzeigen für Wohnungssuche, die Kosten für Schönheitsreparaturen und das Anbringen und Ändern von Vorhängen und Rollos kann erstattet werden.

Die Pauschalen für den Umzug erkennt das Finanzamt bis zu einer Höchstgrenze von 1.841 Euro an. Die Pauschale kann mehrmals pro Jahr in Anspruch genommen werden, wenn der Umzug in jedem Fall beruflich bedingt ist. Unabhängig von den entstehenden Umzugskosten können auch verschiedene Arbeiten in der Wohnung als haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistung von der Steuer abgerechnet werden. Hierunter fallen auch Handwerker wie ein Maler. Voraussetzung ist, dass ein angemeldetes Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt wird.
Die Summe der Umzugskosten – zum Beispiel die Maklerprovision und die Kosten für Wohnungsbesichtigungen werden in der Anlage N eingetragen. Wird die Pauschale nicht in Anspruch genommen, müssen sämtliche Kosten per Belege nachgewiesen werden.

Bei einem Umzug ins Ausland – wenn dieser beruflich bedingt ist – gelten jene Regeln nicht. Um die Werbungskosten geltend zu machen, müssen alle Aufwendungen mit den Einnahmen aus Deutschland in einem gewissen Zusammenhang stehen. In aller Regel sind die Arbeitnehmer in jenem Land steuerpflichtig, in dem sie ihre Löhne beziehen.

Versetzt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, bezahlt diesen jedoch weiterhin in Deutschland und der Hauptwohnsitz bleibt ebenfalls bestehen, können die Kosten trotzdem geltend gemacht werden. Jedoch übernimmt in diesem Fall gewöhnlich der Arbeitgeber die Kosten für den Umzug. Im anderen Fall gibt es die Pauschale für den Umzug, wenn ein berufsbedingter Grund aus dem Ausland nach Deutschland vorliegt.

Staatliche Unterstützung beim Umzug

Die Umzugskosten lassen sich generell reduzieren – durch staatliche Fördergelder und Unterstützungen. Steigen Arbeitnehmer beispielsweise von der Arbeitslosigkeit wieder in das Berufsleben ein, kann es eine Erstattung der Kosten der Arbeitsagentur geben. Ziehen diese für einen Arbeitswechsel um, können die Arbeitnehmer wiederum die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Dies erfolgt wieder über eine Pauschale oder indem diese sich die Kosten aus den Bereichen spezifisch anrechnen lassen.

Welche Option besser ist, hängt immer von der Höhe der Kosten sowie auch von der Buchhaltung und der Organisation ab.

Übersteigen die Umzugskostendie Pauschalbeträge, sollten die Arbeitnehmer auf jeden Fall alle Quittungen und Belege für einen Nachweis aufbewahren. Sichert der Arbeitgebereine finanzielle Unterstützung zu, ist eine Erstattung von den anfallendenKosten abzuziehen.

Die Übernahme der Umzugskosten durch das Jobcenter

Das Jobcenter hat keinerlei Handhabe, Hartz IV-Empfänger zu einem Wohnungsumzug aus beruflichem Grund zu zwingen, wenn diese in der eigenen Wohnung verbleiben wollen. Jedoch kann es den Bezieher der Leistungen auffordern, sich zur Senkung der Kosten eine günstige Wohnung zu suchen, wenn dieser die derzeitige Behausung für nicht angemessen hält. Ansonsten muss der Bezieher der Leistungen den die Angemessenheit übersteigenden Geldbetrag aus dem Regelsatz allein tragen, was bei den meisten Hilfebedürftigen öfter vorkommt, in Anbetracht dessen, dass die Jobcenter teils mit veralteten Mietspiegeln arbeiten und die derzeitigen Mietpreissteigerungen bei den Berechnungen nicht weiter berücksichtigen.

Das Jobcenter kann unter gewissen Umständen außer den Umzugskosten – also jenen Kosten für das Unternehmen, die Umzugskartons sowie einer Pauschale für Umzugshelfer übernehmen und zugleich dem Leistungsempfänger die Kaution in Form eines zinslosen Kredites bereitstellen.
Der Hintergrund für diese Praxis ist die Kostenübernahme für die Wohnung im Rahmen der Zweckmäßigkeit und das oftmals damit einhergehende Verfahren zur Kostensenkung. Die Leistungsträger tragen die Aufwendungen für eine neue Wohnung nur in jener Höhe, in welcher die Miete angemessen ist. Hierbei richtet sich die Bedeutung an den jeweiligen Bedingungen des lokalen Wohnungsmarktes. Praktisch bedeutet dies, dass das Jobcenter den als angemessen eingestuften Quadratmeterpreis am Wohnort übernimmt, wobei Heiz- und Nebenkosten außenvorbleiben und separat berechnet werden.

Kommt der Leistungsempfänger einer Aufforderung zu einem Umzug nicht nach, drohen diesen erhebliche finanzielle Nachteile, da die Jobcenter für die aus ihrer Sichtweise unangemessene Wohnung nicht die kompletten Mietkosten übernehmen. Der Hartz IV-Empfänger sieht sich somit genötigt, diese Lücke aus dem Regelsatz zu schließen. Ist ihm dies nicht möglich, kann dieser nur dem vorgegebenen Druck seines Jobcenters kapitulieren.
Der Leistungsträger muss jedoch eine Übergangsfrist gewährleisten, innerhalb deren der Hartz IV-Empfänger auch künftig Anspruch auf Übernahme auch jener unangemessenen Mietkosten hat. Um die Zeit der Wohnungssuche zu überbrücken, wird nach § 22 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall eine Zeitspanne von sechs Monaten gestattet. Die Zahlung der Kosten in voller Höhe ist hierbei jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass der Hartz IV-Empfänger sich auch tatsächlich um eine neue Wohnung des Jobs wegen bemüht. Die Betroffenen sollten daher geeignete Unterlagen nachweisen, um ihre Bemühungen gegenüber dem Jobcenter beweisen zu können.
Generell werden die Kosten, die durch die Doppelmiete nach dem Umzug entstehen, nicht vom zuständigen Jobcenter übernommen. So muss der Leistungsbezieher sich bei der Wohnungssuche genauso wie ein ökonomisch denkender Mieter verhalten und versuchen, überflüssige Kosten zu vermeiden. In einem aktuellen Gerichtsbeschluss hat das Jobcenter lediglich eine doppelte Miete bezahlt – unabhängig davon, ob der Wohnungsumzug des Jobs wegen freiwillig erfolgte oder dieser durch das Center veranlasst wurde.

Wenn der Umzug auf Betreiben des Jobcenters stattfindet, sind dem Hartz IV-Empfänger die hierfür entstehenden Kosten von dem zuständigen Leistungsträger zu erstatten. Für die Übernahme der Kosten muss der Hartz IV-Bezieher eine Zusicherung vom früheren Jobcenter bekommen, die im Regelfall zu erteilen ist, wenn der Umzug von diesem des neuen Jobs wegen veranlasst wurde.
Auch bei einem freiwilligen Wechsel des Wohnortes besteht die Möglichkeit, einer Versicherung für eine Kostenübernahme, wenn der Wohnungsumzug aus verschiedenen Gründen notwendig ist und wenn ohne eine solche Übernahme der Kosten eine andere Wohnung in der betrachteten Zeit nicht zu bekommen ist. Eine Übernahme der Kosten durch die Arbeitsagentur setzt in solchen Fällen aber immer die Anerkennung des Grundes und die darauf Genehmigung dieses Umzugs voraus.

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