Ist eine Auktion bei ebay erst einmal in Gang gesetzt und es haben Leute Gebote abgegeben, so kann man diese nicht einfach abbrechen, wenn einem der zu erwartende Preis zu niedrig erscheint. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Menden hervor, auf das der Nachrichtensender n-tv hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann einen Pkw bei ebay mit einem Mindestgebot von einem Euro eingestellt. Der 1993 erstzugelassene Wagen hatte eine Laufleistung von 260.000 km. Gleichzeitig inserierte er jedoch normal bei mobile.de, was grundsätzlich keine Probleme bereitet, denn ebay und das Autoportal gehören zusammen.
Zehn Minuten vor Ende der ebay-Auktion lag das Höchstgebot für das Auto bei 605,99 Euro. Bei mobile.de hätte der Mann es jedoch für 750 Euro verkaufen können. Also beschloss er die Auktion bei ebay abzubrechen. Der Meistbietende zeigte sich darüber natürlich wenig erfreut und zug vor Gericht.
Die Richter gaben am Ende dem Meistbietenden Recht, denn auf diese Weise sei ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Abbruch sei nur möglich, wenn gar kein Gebot abgegeben wurde oder die Leistung unmöglich ist. In dem genannten Fall wird der Meistbietende einen Nichterfüllungsschaden geltend machen. Dieser errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswerts des Wagens und dem Auktionshöchstgebot. Hier wären dies 294,01 Euro.
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