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Kündigung wegen Verstoß gegen das Dienstgeheimnis nur ohne Abmahnung

cc by flickr/ Hans_van_Rijnberk

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Generell ist ein Verstoß gegen das Dienstgeheimnis ein Grund einen Arbeitnehmer zu kündigen, doch dies ist laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nur möglich, wenn aufgrund dieses Verstoßes nicht schon einmal eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin.

In dem konkreten Fall ging es um eine Angestellte in einem brandenburgischen Amtsgericht, die für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig war. Einer ihrer Kolleginnen teilte sie den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses gegen deren Sohn mit. Daraufhin wurde die Arbeitnehmerin vom Land Brandenburg abgemahnt und das Arbeitsverhältnis wurde fortgesetzt.

Jedoch wurde ein Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin eingeleitet, in dem sie zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Dies war für das Land schließlich der Grund sie fristlos zu kündigen, was die Richter jedoch für nicht rechtens erklärten.

Natürlich hätte ein Verstoß gegen das Dienstgeheimnis das Land Brandenburg berechtigt die Angestellte fristlos zu entlassen, jedoch habe es auf auf den Gebrauch des Kündigungsrechts verzichtet, indem indem ein strafbarer Umstand lediglich abgemahnt wurde. Für eine wirksame Kündigung in dieser Situation wären nun neue Tatsachen, die eine Kündigung rechtfertigen würden, nötig, was aber nicht der Fall war. Daher sei die Kündigung in dieser Situation unwirksam.

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