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Am Arbeitsplatz privat im Netz surfen – Kündigung nicht immer gerechtfertigt

Nicht wenige Deutsche nutzen das Internet am Arbeitsplatz auch um für private Zwecke zu surfen. Gerade Arbeitnehmer mit Büro Jobs haben dazu auch nahezu unablässig die (theoretische!) Möglichkeit. Die meisten Arbeitgeber gehen dagegen vor und lassen ihre Mitarbeiter Verbotserklärungen unterzeichnen. Danach droht ihnen beim privaten Surfen nicht selten die Kündigung. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall rechtens, was ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt.

In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter einer Druckerei. Dieser hatte eine Erklärung unterzeichnet, die ihm das private Surfen im Netz verbot und in der es u.a. hieß: „Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Trotzdem fragte der Mitarbeiter mehrfach seinen Kontostand bei der Bank und andere Kleinigkeiten ab. Daraufhin erhielt er die Kündigung, gegen die er gerichtlich vorging.

Am Ende gaben die Richter dem Arbeitnehmer recht, denn für eine Kündigung müssten schwerwiegendere Pflichtverletzungen vor liegen. Der Mann habe nur kurz seinen Kontostand abgefragt, was im Schnitt 20 Sekunden dauerte. Als Surfen könne man dies nicht bezeichnen. Zudem seien alle von ihm besuchten Seiten harmlos gewesen. Etwas anderes konnte der Arbeitgeber auch nicht beweisen.

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