Uncategorized

Online-Auktion: Früher Abbruch ändert nichts an Verkaufspflicht

cc by wikimedia/ Thomas doerfer

cc by wikimedia/ Thomas doerfer

Online-Auktionen sind für viele inzwischen normal, denn sie sind eine gute Möglichkeit um Dinge, die man nicht mehr braucht, an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Wer etwas online über ein Auktionsportal verkaufen möchte, der sollte sich jedoch im Vorfeld gut überlegen, ob dies auch der richtige Weg ist, denn wird der Gegenstand erst einmal angeboten, kann man ihn nicht einfach so zurückziehen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Detmold hervor.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau ihren Wohnwagen, Baujahr 1993, der noch einen Wert von gut 2.000 Euro hatte, im Rahmen einer Online-Auktion zum Verkauf angeboten. Kurz nach dem Start der Versteigerung entschied sie sich anders und beendete die Auktion, denn ihr Lebensgefährte wollte den Wohnwagen auf einem anderen Weg verkaufen.

Blöd nur, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits Bieter gab. Das Höchstgebot lag bei Abbruch bei 56 Euro und der Höchstbietende forderte den Wohnwagen ein, was die Frau natürlich ablehnte. Die Richter urteilten jedoch, dass ein Verkaufsvertrag trotz des Abbruchs zustande gekommen war. Bei einer Versteigerung müsse man damit rechnen, dass auch ein unangemessener Preis herauskommen könnte. Der Abbruch spielt dabei also keine Rolle und die Frau muss den Wohnwagen nun für schlappe 56 Euro abgeben…

Das könnte dir auch gefallen

Keine Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.