Unaufgeforderte Einladungs-E-Mails von Online-Shopping-Portalen sind ganz klar als Werbung einzustufen und in diesem Fall als Empfehlungsmarketing unzulässig. So entschied sich das Landgericht Berlin.
Geklagt hatte ein E-Mail-Empfänger, der von einem angeblichen Freund eine Einladung für ein Shopping-Portal erhalten hat. Doch in Wirklichkeit wurde die Mail vom Portal selbst verschickt. Als er das Portal bat, dies zu unterlassen, bekam er kurz darauf eine erneute E-Mail. Hierin sah er sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, klagte und gewann schließlich.
Auf dem Shopping-Portal findet sich auch ein Einladungs-Formular, mit dem man Freunde einladen kann. Das Gericht urteilte, dass es sich bei dieser E-Mail um einen unaufgeforderten und vor allem unerwünschten Erstkontakt handle. Daher dürfe das Portal nicht vom Einverständnis der Empfängers ausgehen. Empfehlungsmarketing ist in diesem Fall ab jetzt also unzulässig!