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Kündigung wegen Pflichtwidrigkeit – Lange Betriebszugehörigkeit spielt eine Rolle

cc by wikimedia/ DocTrax

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Es ist noch gar nicht so lange her, da sorgte der Fall einer Kassiererin für Aufsehen, der wegen eines unterschlagenen Pfandbons gekündigt wurde. Das Gericht erklärte die Kündigung damals für unwirksam. Dieses Urteil hat Signalwirkung für andere Fälle.

So entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass bei einer Kündigung aufgrund einer Pflichtwidrigkeit eine lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden muss. In dem konkreten Fall ging es um eine Zugabfertigerin, die zusammen mit ihren Kollegen ihr 40-jähriges Dienstjubiläum feierte. Von der Catering-Firma ließ sie sich eine Quittung über 250 Euro geben, obwohl die Bewirtungskosten lediglich bei 90 Euro lagen. Die Quittung legte sie ihrem Arbeitgeber vor, der den scheinbaren Betrug merkte und ihr fristlos kündigte.

In dem Betrieb kann man generell Bewirtungskosten bis zu einer Höhe von 250 Euro erstattet bekommen. Die Angestellte räumte ihren Fehler gleich ein und machte keine zusätzlichen falschen Angaben. Das Gericht sah dies als einen Grund, warum es die fristlose Kündigung zurückwies. Zwar habe die Frau eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen, jedoch würden die Umstände insgesamt für sie sprechen.

Eine lange Beschäftigungszeit ohne Störungen führe zu einem hohen Vertrauenskapital, das durch einen einmaligen Fehler nicht einfach wegfalle. Zudem habe sie die Pflichtverletzung nicht im Kernbereich ihrer Tätigkeit begangen, sondern außerhalb.

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