Wer in der Öffentlichkeit Kritik an seinem Arbeitgeber übt, darf noch lange nicht gefeuert werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart.
In dem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Automobilunternehmens seinem Arbeitgeber in einem Informationsblatt „Ausbeutung“ und eine „menschenverachtende Jagd auf Kranke“ vorgeworfen. Darauf folgte ein jahrelanger Rechtsstreit, der in einer verhaltensbedingten Kündigung endete, nachdem der Arbeitnehmer seine Äußerungen in einem Beitrag im Internet wiederholt hatte.
Außerdem hatte der Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt. Sowohl die Kündigung als auch den Auflösungsantrag wiesen die Richter schließlich in zweiter Distanz zurück und betonten, dass die Aussagen des Mitarbeiters durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien.
Eine Weiterbschäftigung des Mitarbeiters sei durchaus noch möglich, da er durch die Aussagen ja seine arbeitsrechtliche Pflicht nicht verletze.
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