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Regelungen zum Mutterschutz für Schwangere und Arbeitgeber in Deutschland

Regelungen zum Mutterschutz für Schwangere und Arbeitgeber in Deutschland

Schwangere Frauen und deren Arbeitgeber müssen in Deutschland frühzeitig die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz beachten. Der notwendige Gesundheitsschutz für die Mutter und das Kind schränken die mögliche Beschäftigung an Werktagen genauso wie an Feiertagen oder in der Nacht jeweils ein. Vor der späteren Rückkehr in das Berufsleben sorgt der Mutterschutz für die Einkommenssicherung während eines Beschäftigungsverbots, das vor und nach der Geburt gilt. Zudem besteht ein außergewöhnlicher Kündigungsschutz.


Mutterschutzgesetz als Grundlage für relevante Regelungen

In Deutschland bestimmt das Mutterschutzgesetz über die Regelungen für den Schutz der berufstätigen Mütter. Dieses Gesetz wurde 2018 umfassend geändert. Sowohl zukünftige Mütter als auch Arbeitgeber sollten sich über die konkreten Vorgaben im Mutterschutzgesetz frühzeitig informieren, um eigene Ansprüche geltend zu machen oder Verpflichtungen nachzukommen.

Pflichten zur Meldung bei Aufsichtsbehörden und untersagte Beschäftigungen

Frauen müssen den Arbeitgeber in Deutschland nicht umgehend darüber informieren, dass sie schwanger sind. Sobald Unternehmen von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfahren, sind Betriebe aber zur Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet. Hierbei handelt es sich entweder um das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt.

Spätestens ab der sechsten Woche vor dem berechneten Geburtstermin dürfen Arbeitgeber schwangere Mitarbeiterinnen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung aktiv beschäftigen. In manchen Branchen gilt das schon ab dem ersten Schwangerschaftstag. Während der Schwangerschaft liegt die maximal zulässige Arbeitszeit bei 8,5 Stunden pro Tag. In den ersten acht Wochen nach der Geburt untersagt der Mutterschutz die Arbeit der Betroffenen im Betrieb generell. Bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten verlängert sich dieser Zeitraum.

Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach der Geburt

Schwangere Frauen genießen in Deutschland einen besonderen Schutz gegen Kündigungen, der sogar in der Probezeit gültig ist. Auch nach der Geburt und einer eventuellen Elternzeit bleibt der außergewöhnliche Kündigungsschutz in der Regel vier Monate lang erhalten. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der verantwortlichen Aufsichtsbehörde dürfen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin in diesen Phasen gar nicht kündigen. Es gibt lediglich sehr seltene Ausnahmefälle, in denen Behörden eine Kündigung in der Mutterschutz-Phase gestatten. Dazu kommt es nur, wenn beispielsweise ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Betroffenen oder die Stilllegung eines Betriebs als Ausnahmesituation diesen Schritt rechtfertigen.

Für einen geltenden Schutz muss eine Frau die Kündigung erhalten haben, als sie bereits schwanger war oder das Kind geboren hat. Falls der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, kann die Mitarbeiterin ihre Vorgesetzten noch zwei Wochen lang darüber informieren. Diese Frist verlängert sich bei Schwangeren, die selbst erst später ihren Zustand bemerken. Werdende Mütter dürfen die eigene Kündigung hingegen jederzeit aussprechen und müssen sich lediglich an die üblichen Kündigungsregeln halten. Zum Ende der Mutterschutzfrist können die Frauen ihr Arbeitsverhältnis sogar ohne Kündigungsfrist beenden.

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefahren-Eliminierung und Lohnfortzahlung

Wenn einem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin bekannt ist, besteht eine Verpflichtung zur Eliminierung der Gefahren am Arbeitsplatz. Ein Unternehmen muss sicherstellen, dass Schwangere bei der Arbeit keiner schweren körperlichen Arbeit, starkem Lärm oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Ähnliche und zusätzliche Schutzregeln betreffen stillende Mütter.

Während der Schwangerschaft dürfen Frauen zudem nie im Akkord arbeiten. Mit dem Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats ist es ebenso wichtig, dass Mitarbeiterinnen bei der Tätigkeit nicht mehr ständig stehen. In jedem Einzelfall haben die Ärzte der Schwangeren darüber hinaus die Möglichkeit, vollständig oder teilweise ein Beschäftigungsverbot zu verordnen. Dabei bewerten die Mediziner, ob die Arbeit für eine werdende Mutter oder das ungeborene Kind noch zumutbar ist.

Sobald Schwangere wegen des Mutterschutzes nur noch eingeschränkt arbeiten können, dürfen für die Frauen dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen. Wenn der Arbeitgeber der Betroffenen andere Aufgaben zuweist, hat sie Anspruch auf den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate oder 13 Wochen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Mutterschaftslohn. Eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes gilt auch für das Weihnachtsgeld sowie sonstige Sonderzahlungen. Nach einem Beschäftigungsverbot für Schwangere darf der Arbeitgeber bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin eine Erstattung beantragen.

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