In heutiger Zeit ist es nicht immer möglich, einen Job in der Nähe des Wohnortes zu finden.
Es kann aber auch ein Ortswechsel innerhalb der Firma in eine andere Stadt für einen gewissen Zeitraum sein. In diesem Fall mietet der Arbeitnehmer am neuen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung an. Man spricht dann von einer doppelten Haushaltsführung – weitere Informationen zum Thema können Sie auch auf diesem Blog finden. Dennoch sind einige Dinge aufgrund der neuesten Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung zu beachten.
Hat ein Arbeitnehmer mit seiner Partnerin eine Zweitwohnung angemietet, kann dieses dennoch als doppelte Haushaltsführung gewertet werden, wenn die neue Arbeitsstätte dadurch schneller erreicht werden kann und sich der Lebensmittelpunkt nach wie vor am alten Heimatsort abspielt.
Es spricht auch nichts gegen eine doppelte Haushaltsführung, wenn die neue Arbeitsstelle in rund 130 km Entfernung mit der Bahn in einer Stunde zu erreichen ist.
Wird die Zweitwohnung von einem Ledigen bewohnt, muss dieser auch keinen Nachweis erbringen, dass er sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligt hat. Auch ohne Nachweis liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor.
Steuerliche Erleichterung der Lohnsteuer bei einer doppelten Haushaltsführung:
Das Finanzamt ist sich darüber im Klaren, dass eine doppelte Haushaltsführung ohne Steuererleichterungen kaum möglich ist, und wertet die Kosten als beruflich bedingte Werbungskosten, womit sich die Steuerlast erheblich mindern lässt.
Wird die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt, so können hier eine ganze Reihe von Ausgaben bei der Lohnsteuer steuerlich zur Minderung angesetzt werden. Dazu gehören: Fahrt-und Verpflegungskosten, Miet-und Nebenkosten sowie die Umzugskosten.
Unter einer Zweitwohnung versteht das Finanzamt eine gemietete Wohnung oder ein möbliertes Zimmer. Beides muss angemessen und notwendig sein. Als Berechnungsgrundlage geht das Finanzamt von den ortsüblichen Kosten einer 60-qm-Wohnungin diesem Landkreis aus. Wer zufällig am Arbeitsort eine Ferienwohnung oder ein Eigenheim besitzt, kann die Kosten auch hierfür geltend machen. Die Berechnungsgrundlage hat sich dadurch nicht geändert.
Außer einer Aufwendung für die erste und letzte Fahrt zum Arbeitsort können auch die Kosten für Familienheimfahrten bei der Lohnsteuer steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall beträgt die Kilometerpauschale 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Das gilt nur einmal wöchentlich.
Alternativ gilt die steuerliche Absetzbarkeit auch für öffentliche Verkehrsmittel. Flugkosten hingegen müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Familienheimfahrten der Ehefrau vom Wohnort zur Zweitwohnung sind nicht absetzbar, wenn sie privaten Zwecken dient.
Fazit:
Im Bereich der doppelten Haushaltsführung befindet sich ein recht interessantes Steuerpotenzial, bis hin zur Dienstwagen-Regelung. Da kann es sich lohnen, für die Lohnsteuer fachkundigen Rat einzuholen, oder mit einer Steuersoftware online im Internet nach steuerlichen Sparmöglichkeiten zu suchen.
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