Ratgeber

Was muss man beachten, wenn man einen Ausländer einstellt?

Wer ein Unternehmen betreibt und nach Arbeitskräften sucht, denkt vielleicht daran, Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Asylsuchende einzustellen. Das ist mit einigen bürokratischen Hürden verbunden. Welche Regeln zu beachten sind, ist abhängig von der Staatsbürgerschaft und von der Beschäftigung der neuen Mitarbeiter.

Wenn für die Arbeit in Deutschland keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist

Bürger aus einem EU-Land und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Für sie gibt es keine hohen Hürden bei der Einstellung. Für diese Bürger gilt das Recht der Freizügigkeit, nach dem sie in jedem beliebigen EU-Land wohnen und arbeiten dürfen. Bürger aus einem EU- oder EWR-Staat müssen ihren Wohnsitz der zuständigen Meldebehörde mitteilen.

Bürger aus der Schweiz dürfen in Deutschland arbeiten, wenn das für sie geltende spezielle Freizügigkeitsabkommen beachtet wird. Aufgrund dieses Abkommens sind Schweizer Bürger den Angehörigen eines EWR-Staates gleichgestellt. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise müssen Schweizer Bürger bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, was jedoch mit nur wenig Bürokratie verbunden ist.

Bei der Einstellung von Bürgern aus der EU oder dem EWR spielt es keine Rolle, welche Tätigkeit sie ausüben. Eine Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Für diese Arbeitnehmer gelten bei der Einstellung die gleichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.

Eine Arbeitserlaubnis für Ausländer beantragen

Bürger aus Drittstaaten, die nicht zur EU oder zum EWR gehören, benötigen eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Zusätzlich ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. In den meisten Fällen muss der Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise beantragt werden. Ausnahmen gelten für Bürger aus:

  • USA
  • Kanada
  • Israel
  • Japan
  • Australien
  • Neuseeland
  • Großbritannien
  • Republik Korea

Bürger dieser Staaten können auch noch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel beantragen.

Die Ausländerbehörde, aber auch die deutsche Botschaft im Herkunftsland kann einen Aufenthaltstitel erteilen. Der Aufenthaltstitel enthält Angaben darüber, in welchem Umfang ein ausländischer Arbeitnehmer beschäftigt werden darf.

Die Agentur für Arbeit stellt eine Arbeitserlaubnis aus. Ausländer aus Drittstaaten müssen sich jedoch nicht explizit an die Agentur für Arbeit wenden, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Es reicht aus, den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu beantragen, da sie die Agentur für Arbeit beteiligt.

Tipp: Wer einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat beschäftigen möchte, muss eine Kopie des Aufenthaltstitels von ihm verlangen. Darauf ist vermerkt, ob der Ausländer erwerbstätig sein darf. Mitunter gibt es auch ein Zusatzblatt. Diese Kopie muss in der Personalakte des ausländischen Mitarbeiters hinterlegt werden. Wer das nicht beachtet, riskiert eine Geldstrafe bis zu 500.000 Euro.

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, ist eine Einbürgerung notwendig. Ausländer müssen einen Einbürgerungstest absolvieren. Für verschiedene Personengruppen ist ein Einbürgerungstest nicht erforderlich:

  • Kinder unter 16 Jahren
  • Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht die erforderlichen Kenntnisse erwerben können
  • Ausländer, die über einen deutschen Schulabschluss, eine Ausbildung oder ein Studium im Bereich der Verwaltungswissenschaften oder mit rechtlichen Anteilen verfügen
  • ehemalige Gastarbeiter und deren nachgereiste Ehepartner

Weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland sind:

  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
  • grundsätzliche Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • keine Verurteilung aufgrund einer Straftat
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen

Wer eingebürgert werden möchte, muss sich bereits mindestens acht Jahre lang in Deutschland aufhalten. Für Ausländer mit deutschem Realschulabschluss oder Abitur reicht ein Aufenthalt von sechs Jahren aus.

Für die Einbürgerung müssen Ausländer bei der für ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde einen Antrag stellen. Die Einbürgerung ist mit einer Einbürgerungsgebühr verbunden, die für jede erwachsene Person bei 255 Euro und für jedes minderjährige Kind bei 51 Euro liegt. Die Kosten für den Einbürgerungstest sind in dieser Gebühr nicht enthalten.

Antrag und Kosten für den Einbürgerungstest

Wer einen Einbürgerungstest absolvieren möchte, muss ihn bei der für den Wohnort zuständigen Prüfbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde informiert darüber, welche Behörde zuständig ist. Bei dieser Behörde wird auch ein Termin für den Einbürgerungstest vereinbart. Das Ergebnis des Einbürgerungstests ist unbegrenzt gültig. Für den Einbürgerungstest fällt eine Gebühr von 25 Euro an, die Anmeldung, Organisation, Prüfung und Kontrolle abdeckt. Wer beim Einbürgerungstest durchfällt und ihn wiederholen muss, zahlt die Gebühr ein zweites Mal.

Tipp: Der Einbürgerungstest kann bei vielen Volkshochschulen absolviert werden. Die Volkshochschulen informieren auf ihren Webseiten über verfügbare Termine, doch muss der Termin persönlich vereinbart werden.

Ablauf des Einbürgerungstests

Der Einbürgerungstest dauert 60 Minuten und setzt sich aus 33 Fragen zusammen. Die Antworten werden als multiple Choice angekreuzt. Aus vier Antwortmöglichkeiten muss die richtige Antwort ausgewählt werden. Von diesen Fragen werden 30 zu Geschichte, Demokratie, Menschen, Gesellschaft und Verantwortung in Deutschland gestellt. Weitere drei Fragen beziehen sich auf das Bundesland, in dem der Prüfungskandidat seinen Erstwohnsitz hat.

Bis das Ergebnis vorliegt, kann es einige Wochen oder sogar Monate dauern. Um zu bestehen, müssen mindestens 17 Testfragen richtig beantwortet sein. Wer den Test nicht bestanden hat, kann ihn beliebig oft und jederzeit wiederholen.

Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest können Ausländer an einem Übungskurs bei der Prüfstelle teilnehmen oder sich auch online vorbereiten und 310 mögliche Fragen durchgehen.

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