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Englische Berufsbezeichnungen führen zur Unwirksamkeit einer Kündigung

cc by flickr / homesbythomas

Immer häufig werden Arbeitsstellen mit englischen Begriffen bezeichnet, statt ihren eigentlich deutschsprachigen Namen beizubehalten. So kann es sich bei dem Reinigungsdienst schon einmal um das Facility Management handeln, wogegen der CEO der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens ist. Doch diese nicht immer eindeutig verständlichen Deklarierungen führen auch zu Irritationen – etwa dann, wenn nicht gänzlich klar ist, in welchem Rang sie stehen und welche Befugnisse ihnen somit zukommen. Mit diesem Problem hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern zu befassen. Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist, wenn sie vom Verfasser in dessen englischer Arbeitsbezeichnung unterschrieben wurde.

Die Kündigung ist unwirksam

In dem vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin von einem Filialleiter ein Kündigungsschreiben erhalten. Der Absender bezeichnete sich dabei selbst als CCM, was fachlich richtig den Contact Center Manager und somit eben den Filialleiter meint. Die Adressatin konnte weder mit der Abkürzung noch mit der ausgeschriebenen Form des englischen Begriffes jedoch etwas anfangen. Sie wies die Kündigung zurück, da sie die Befugnisse des CCM anzweifelte. Das Landesarbeitsgericht gab ihr nun Recht: Englische Begrifflichkeiten haben dort zu unterbleiben, wo insbesondere die Stellung sowie die Befugnisse von Personen erkennbar sein müssen. Wäre die Kündigung also vom Filialleiter als solchem unterschrieben gewesen, hätte das Schreiben seine Wirkung entfalten können. 

Die Gerichtssprache ist Deutsch

Doch das Urteil hat zudem eine weitreichende Folge. Denn es besagt, dass alle wichtigen Angelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und deren Vorgesetzten auf Deutsch zu verfassen sind. Denn das ist die hierzulande einzig gängige Gerichtssprache. Egal ob im Einzel- oder Versandhandel, in einer kleinen oder großen Firma: Kommt es zu einem Austausch zwischen den Ebenen, muss die deutsche Sprache gewählt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Gelingt das einmal nicht, so sind im Zweifelsfalle die entsprechenden Vollmachten beizulegen – auch sie hätten den CCM als Filialleiter ausweisen und die Kündigung rechtswirksam werden lassen können.
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