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Fahrzeit als Arbeitszeit: Bis zu 428 Euro mehr Lohn?

Drei Handwerker mit Werkzeug steigen an einer Baustelle in einen weißen Firmentransporter ein.

Betriebliche Fahrten zu wechselnden Einsatzorten können als Arbeitszeit gelten. Symbolbild: KI-generiert.

Ihr fahrt morgens zum Betriebshof, steigt dort in einen Firmenwagen und werdet anschließend zur Baustelle gebracht? Dann könnte diese Fahrzeit bereits als Arbeitszeit gelten – selbst wenn Ihr während der Fahrt nur auf dem Beifahrersitz sitzt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt die Rechte von Beschäftigten mit wechselnden Einsatzorten.

Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro ab Januar 2027 wird die Frage nach der richtigen Bezahlung zusätzlich interessant. In einem Rechenbeispiel können sich rund 428 Euro brutto im Monat ergeben, die bislang nicht berücksichtigt wurden. Einen pauschalen Anspruch auf diesen Betrag gibt es allerdings nicht.

Wann gilt Fahrzeit als Arbeitszeit?

Der gewöhnliche Arbeitsweg gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Wenn Ihr morgens von zu Hause in ein Büro, eine Fabrik oder ein Geschäft fahrt, zählt diese Zeit normalerweise nicht als Arbeitszeit.

Anders kann es bei Fahrten aussehen, die der Arbeitgeber ausdrücklich vorgibt und organisiert. Besonders relevant ist das für Beschäftigte, die regelmäßig an unterschiedlichen Einsatzorten arbeiten.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-110/24, dass bestimmte betrieblich organisierte Fahrten zwischen einem festgelegten Ausgangspunkt und wechselnden Arbeitsorten als Arbeitszeit einzustufen sind.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um Beschäftigte eines spanischen Unternehmens, die Arbeiten in geschützten Naturräumen erledigten. Dafür mussten sie zunächst einen vorgegebenen Treffpunkt aufsuchen und wurden anschließend mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu ihren Einsatzorten gebracht.

Die Arbeitnehmer konnten weder über die Abfahrtszeit noch über den Fahrtverlauf selbst entscheiden. Ihre Fahrten waren ein notwendiger Bestandteil der betrieblich organisierten Tätigkeit.

Auch die Rückfahrt zum Betriebshof kann dazugehören

Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sie nicht nur die Hinfahrt betrifft.

Im spanischen Verfahren wurde die Fahrt zum Einsatzort berücksichtigt, die Rückfahrt zum gemeinsamen Ausgangspunkt hingegen nicht. Der EuGH stellte klar, dass unter den entsprechenden Voraussetzungen auch die Rückfahrt als Arbeitszeit gelten kann.

Der Grund: Die Beschäftigten stehen während dieser Zeit weiterhin unter den organisatorischen Vorgaben ihres Arbeitgebers und können nicht frei über ihre Zeit verfügen.

Ob Ihr selbst am Steuer sitzt oder als Beifahrer mitfahrt, ist für diese Einordnung nicht allein entscheidend.

Allerdings gilt: Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch, dass für jede Fahrt derselbe Stundenlohn wie für die eigentliche Tätigkeit gezahlt werden muss. Die europarechtliche Einordnung und der Vergütungsanspruch nach deutschem Arbeitsrecht sind getrennt zu betrachten.

Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis haben, hängt neben den gesetzlichen Vorgaben auch von den arbeitsvertraglichen Regelungen ab.

Welche Arbeitnehmer können von dem Urteil profitieren?

Das Urteil kann besonders für Arbeitnehmer interessant sein, deren Arbeitsplatz regelmäßig wechselt.

Dazu gehören beispielsweise Beschäftigte auf Baustellen, Handwerker, Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau sowie mobile Servicetechniker. Auch Reinigungskräfte oder andere Beschäftigte mit betrieblich organisierten Fahrten können betroffen sein.

Entscheidend ist allerdings nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Organisation des Arbeitstags.

Ein Elektriker, der jeden Morgen selbstständig zu einem festen Betriebsstandort fährt, befindet sich beispielsweise in einer anderen Situation als ein Kollege, der zunächst zum Betriebshof kommen und anschließend mit einem Sammeltransport verschiedene Baustellen anfahren muss.

Welche Fahrten können als Arbeitszeit zählen?

Art der Fahrt Einordnung
Wohnung zum festen Arbeitsplatz Grundsätzlich keine Arbeitszeit
Betriebshof zur wechselnden Baustelle Kann Arbeitszeit sein
Baustelle zurück zum Betriebshof Kann ebenfalls dazugehören
Fahrt zwischen zwei Kundenterminen Regelmäßig Arbeitszeit
Direktfahrt von zu Hause zum wechselnden Kunden Abhängig vom Einzelfall
Private Heimfahrt nach Feierabend Grundsätzlich keine Arbeitszeit

Die Beispiele zeigen, warum es auf die betrieblichen Vorgaben ankommt. Eine pauschale Regelung für sämtliche Fahrten mit dem Firmenwagen lässt sich aus dem EuGH-Urteil nicht ableiten.

Mindestlohn 2027: Warum bis zu 428 Euro im Monat fehlen können

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Im Jahr 2026 beträgt er noch 13,90 Euro.

Für Beschäftigte mit bislang nicht berücksichtigten, aber vergütungspflichtigen Fahrtzeiten kann das finanzielle Folgen haben.

Denn bei der gesetzlichen Mindestlohnberechnung kommt es darauf an, ob die gesamte relevante Arbeitszeit durch die anrechenbare Vergütung ausreichend bezahlt wird.

Wird ein Teil dieser Arbeitszeit bei der Abrechnung übergangen, kann der rechnerische Stundenlohn unter die gesetzliche Lohnuntergrenze fallen.

Rechenbeispiel: 80 Minuten unbezahlte Fahrzeit täglich

Nehmen wir an, Ihr arbeitet täglich 7,5 Stunden auf einer Baustelle und erhaltet dafür genau den gesetzlichen Mindestlohn.

Zusätzlich verbringt Ihr pro Arbeitstag insgesamt 80 Minuten mit vorgeschriebenen Fahrten zwischen Betriebshof und Einsatzort. Diese Zeit wird bislang nicht vergütet.

Unter der Voraussetzung, dass die zusätzlichen Fahrtzeiten für den Mindestlohnanspruch zu berücksichtigen sind, ergibt sich folgende Beispielrechnung:

Berechnung 2026 Ab 2027
Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 € 14,60 €
Bisher bezahlte Arbeitszeit 7,5 Stunden 7,5 Stunden
Zusätzliche Fahrzeit 80 Minuten 80 Minuten
Gesamte relevante Arbeitszeit 8 Std. 50 Min. 8 Std. 50 Min.
Bisherige Tagesvergütung 104,25 € 109,50 €
Erforderliche Mindestvergütung 122,78 € 128,97 €
Möglicher Fehlbetrag bei 22 Arbeitstagen 407,73 € 428,27 €

Die Monatswerte wurden aus ungerundeten Beträgen berechnet. Das Beispiel unterstellt, dass die Fahrtzeiten vollständig für den Mindestlohnanspruch relevant sind und keine weiteren anrechenbaren Zahlungen erfolgen.

Das Ergebnis: Ab 2027 können in diesem Beispiel rund 428 Euro brutto im Monat fehlen.

Diese Summe ist keine neue staatliche Leistung und auch keine pauschale Lohnerhöhung durch das EuGH-Urteil. Sie verdeutlicht lediglich, wie sich bislang unberücksichtigte Arbeitsstunden finanziell auswirken können.

Ein entsprechender Nachzahlungsanspruch setzt voraus, dass die Fahrten tatsächlich vergütungspflichtig sind und die bisherige Bezahlung nicht ausreicht.

Auch bei einem höheren Stundenlohn kann Geld fehlen

Nicht nur Beschäftigte, die genau den Mindestlohn erhalten, sollten ihre Abrechnung überprüfen.

Angenommen, Ihr verdient 16 Euro brutto pro Stunde und bekommt täglich 7,5 Stunden bezahlt. Das ergibt einen Tagesverdienst von 120 Euro.

Werden zusätzlich 80 Minuten vergütungspflichtige Fahrzeit berücksichtigt, verteilt sich diese Vergütung rechnerisch auf insgesamt 8 Stunden und 50 Minuten.

Der effektive Stundenlohn beträgt dann nur noch rund 13,58 Euro und würde damit unter dem ab 2027 geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Bei 22 Arbeitstagen ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel ein möglicher Fehlbetrag von rund 197 Euro brutto.

Allerdings können bereits gezahlte Vergütungsbestandteile, tarifvertragliche Regelungen oder besondere arbeitsrechtliche Vereinbarungen das Ergebnis verändern.

Warum nicht jede zusätzliche Fahrstunde gleich bezahlt werden muss

Ein wichtiger Unterschied wird bei der Diskussion um das EuGH-Urteil häufig übersehen: Die Einstufung einer Fahrt als Arbeitszeit führt nicht zwangsläufig zu einem zusätzlichen Zahlungsanspruch in Höhe des regulären Stundenlohns.

Nach deutschem Recht können für bestimmte Reise- und Fahrtzeiten gesonderte Vergütungsregelungen vereinbart werden.

Diese müssen allerdings die geltenden gesetzlichen Vorgaben einhalten. Insbesondere darf die anrechenbare Vergütung für sämtliche mindestlohnrelevanten Arbeitsstunden insgesamt nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Auch Tarifverträge können besondere Regelungen für Fahrzeiten, Zuschläge und Arbeitszeitkonten enthalten.

Branchenmindestlöhne können höher ausfallen

In verschiedenen Branchen gelten spezielle Mindestentgelte, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Das betrifft beispielsweise bestimmte Tätigkeiten im Handwerk, in der Gebäudereinigung oder in der Pflege.

Wer in einer solchen Branche arbeitet, sollte deshalb prüfen, welche Lohnuntergrenze tatsächlich für das eigene Arbeitsverhältnis gilt.

Neben der Höhe des Stundenlohns können auch die tariflichen Regelungen zur Vergütung von Fahrzeiten entscheidend sein.

Was bedeutet das Urteil für Überstunden und Ruhezeiten?

Die Entscheidung betrifft nicht nur mögliche Nachzahlungen. Sie kann sich ebenso auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auswirken.

Wer beispielsweise acht Stunden auf einer Baustelle arbeitet und zusätzlich eine längere betrieblich vorgeschriebene Fahrt absolviert, kann arbeitszeitrechtlich deutlich länger beschäftigt sein, als die reine Tätigkeit am Einsatzort vermuten lässt.

Das ist insbesondere mit Blick auf die zulässige tägliche Arbeitsdauer und die gesetzlichen Ruhezeiten relevant.

Auch deshalb müssen Arbeitgeber die tatsächliche Organisation des Arbeitstags berücksichtigen.

Die Debatte über Mehrarbeit und längere Wochenarbeitszeiten in Deutschland zeigt, wie wichtig die korrekte Erfassung und Bewertung der geleisteten Arbeitsstunden für Beschäftigte und Unternehmen ist.

Ein gesonderter Überstundenzuschlag entsteht durch die Anerkennung von Fahrzeit jedoch nicht automatisch. Ob ein zusätzlicher Vergütungsanspruch oder Freizeitausgleich besteht, richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Regeln.

So prüft Ihr, ob Euch Geld für Fahrzeiten zusteht

Wer regelmäßig vom Betriebshof zu wechselnden Einsatzorten gebracht wird, sollte zunächst die tatsächlichen Arbeitsabläufe dokumentieren.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Vorgaben der Arbeitgeber macht und ob die Fahrzeiten bereits berücksichtigt werden.

Arbeitszeiten und betriebliche Fahrten festhalten

Notiert möglichst genau, wann Ihr am vorgeschriebenen Treffpunkt erscheinen müsst, wann die Fahrt beginnt und wann Ihr wieder zurückkehrt.

Auch Dienstpläne, schriftliche Anweisungen und vorhandene Arbeitszeitnachweise können hilfreich sein.

Gerade wenn Ihr täglich an unterschiedlichen Einsatzorten arbeitet, lässt sich eine mögliche Unterzahlung häufig erst durch eine vollständige Dokumentation erkennen.

Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung überprüfen

Prüft anschließend, ob Euer Arbeitsvertrag besondere Regelungen für Fahrten, Dienstreisen oder wechselnde Einsatzorte enthält.

Vergleicht diese Vorgaben mit den tatsächlich geleisteten Stunden und Euren Lohnabrechnungen.

Wichtig ist dabei, ob die Fahrtzeiten bereits über andere Vergütungsbestandteile oder ein Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden.

Eine Fahrt, die auf der Abrechnung nicht gesondert ausgewiesen wird, muss nicht zwangsläufig unbezahlt sein.

Mögliche Nachzahlungen rechtzeitig geltend machen

Wenn Ihr eine Unterzahlung vermutet, solltet Ihr nicht zu lange warten.

Für viele arbeitsrechtliche Ansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt normalerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorliegen.

Arbeits- und Tarifverträge können darüber hinaus kürzere Ausschlussfristen enthalten.

Für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn gelten allerdings besondere Schutzregelungen. Vereinbarungen, die seine Geltendmachung einschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.

Bei Unsicherheiten kann eine Beratung durch den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll sein.

Falls aus einem länger andauernden Streit über Arbeitszeit und Vergütung ein Arbeitsplatzwechsel entsteht, solltet Ihr außerdem die gesetzlichen Fristen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags beachten.

Was Arbeitgeber bei der Arbeitszeiterfassung beachten müssen

Auch für Arbeitgeber ist das EuGH-Urteil von Bedeutung.

Betriebe mit wechselnden Einsatzorten sollten überprüfen, ob ihre Arbeitszeitmodelle die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden korrekt berücksichtigen.

Dabei geht es nicht nur um die Vergütung, sondern auch um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen.

Wenn Beschäftigte während betrieblicher Fahrten arbeitszeitrechtlich weiterhin im Dienst sind, können sich daraus Konsequenzen für Dienstpläne, Ruhezeiten und die gesamte Arbeitsorganisation ergeben.

Besonders bei langen Anfahrtswegen kann die Differenz zwischen dokumentierter Tätigkeit am Einsatzort und tatsächlich relevanter Arbeitszeit erheblich sein.

Eine transparente Erfassung hilft beiden Seiten: Arbeitnehmer können ihre Arbeitsstunden nachvollziehen, während Arbeitgeber mögliche Verstöße und spätere Streitigkeiten vermeiden können.

Fazit: Betriebliche Fahrzeiten können bares Geld wert sein

Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 macht deutlich, dass ein Arbeitstag nicht zwangsläufig erst mit der eigentlichen Tätigkeit am Einsatzort beginnt. Auch vorgeschriebene Fahrten zwischen einem betrieblichen Ausgangspunkt und wechselnden Arbeitsorten können als Arbeitszeit gelten.

Mit der Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro ab Januar 2027 kann die korrekte Vergütung dieser Zeiten noch wichtiger werden.

Die möglichen 428 Euro brutto im Monat sind zwar kein allgemeiner Anspruch, zeigen aber, wie stark sich regelmäßig nicht berücksichtigte Fahrtzeiten finanziell auswirken können.

Wer täglich vom Betriebshof zur Baustelle oder zu anderen Einsatzorten fährt, sollte deshalb Arbeitszeiten und Lohnabrechnungen genauer überprüfen. Entscheidend bleiben immer die konkreten Arbeitsbedingungen und die geltenden Vergütungsregelungen.

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