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Marktcheck zeigt: Trotz Kassenfilter können bei Doctolib Zusatzkosten entstehen

Frau nutzt ihr Smartphone, um einen Arzttermin online zu buchen und hält eine Bankkarte in der Hand.

Wer als gesetzlich Versicherter einen Arzttermin über Doctolib bucht, sollte die Terminbeschreibung genau lesen. Ein aktueller Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt, dass trotz aktiviertem Kassenfilter kostenpflichtige Selbstzahlerangebote und Privatleistungen in den Suchergebnissen erscheinen können. In vielen Fällen werden mögliche Zusatzkosten erst im Verlauf der Terminbuchung sichtbar.

Die digitale Terminvergabe gehört für viele Menschen inzwischen zum Alltag. Gerade Berufstätige schätzen die Möglichkeit, Arzttermine schnell und unabhängig von Sprechzeiten online zu vereinbaren. Umso wichtiger ist es, dass Nutzer bereits bei der Suche erkennen können, ob eine Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet wird oder zusätzliche Kosten entstehen.

Marktcheck untersucht 349 Terminangebote

Für den Marktcheck analysierte der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 19. bis 21. Mai 2026 insgesamt 349 Terminarten bei 37 gynäkologischen und dermatologischen Praxen in Berlin und Hamburg. Die Recherche erfolgte aus Sicht einer nicht registrierten, gesetzlich versicherten Person. Als Suchfilter wurden ausschließlich Termine für gesetzlich Versicherte innerhalb der nächsten 14 Tage ausgewählt.

Das Ergebnis fiel aus Sicht der Verbraucherschützer kritisch aus: 144 der 349 untersuchten Terminarten enthielten Hinweise auf Selbstzahlung – also Preisangaben oder Informationen darüber, dass Patienten die Kosten selbst tragen müssen. Gleichzeitig wurden trotz des Filters „gesetzlich versichert“ vereinzelt auch Privatpraxen angezeigt.

Hautarzttermine besonders häufig betroffen

Besonders deutlich zeigte sich das Problem bei Hautarztpraxen. Dort fanden die Prüfer 96 Selbstzahlerhinweise bei 121 untersuchten Terminarten. Selbst Leistungen wie das Hautkrebsscreening oder allgemeine Sprechstunden wurden teilweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, obwohl sie grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören können.

Nach Angaben des vzbv waren 28 von 49 grundsätzlich GKV-fähigen Terminarten mit einem Selbstzahlerhinweis versehen. Für gesetzlich Versicherte kann dadurch der Eindruck entstehen, dass eine eigentlich erstattungsfähige Leistung nur gegen Bezahlung verfügbar ist.

Gleichzeitig tauchten im Bereich für gesetzlich Versicherte auch kosmetische Behandlungen wie Botox oder Filler auf, die grundsätzlich keine Kassenleistungen darstellen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer erschwert das die Orientierung bei der Terminbuchung.

Auch bei Frauenarztterminen fehlte oft die klare Kennzeichnung

Bei den untersuchten gynäkologischen Praxen standen 228 Terminarten zur Auswahl. Davon enthielten 48 Angebote Hinweise auf Selbstzahlung. Besonders kritisch bewertet der Marktcheck, dass einzelne Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder Privatleistungen nicht eindeutig als solche gekennzeichnet waren.

Als Beispiel nennt der vzbv die Terminart „Krebsvorsorge mit Ultraschall“. Diese wurde teilweise im Bereich für gesetzlich Versicherte angezeigt, obwohl sie grundsätzlich als Selbstzahlerleistung einzuordnen ist. Umgekehrt fanden sich auch Leistungen wie Brustultraschall oder Kontrolluntersuchungen mit Selbstzahlerhinweisen, obwohl sie je nach medizinischer Indikation von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden können.

Hinweise auf Kosten erscheinen häufig erst spät

Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen liegt ein weiteres Problem im Buchungsablauf. In mehreren Fällen wurden Informationen über mögliche Zusatzkosten oder Selbstzahlerleistungen erst angezeigt, nachdem Nutzer bereits eine Terminart ausgewählt hatten. Auch die Einteilung in die Bereiche „Gesetzlich versichert“ und „Selbstzahlertermine“ bot laut Marktcheck nicht immer eine verlässliche Orientierung.

Für Patienten kann dadurch nur schwer erkennbar sein, welche Leistungen tatsächlich über die Krankenkasse abgerechnet werden und welche nicht.

Ausfallhonorare sorgen für zusätzliche Unsicherheit

Neben möglichen Eigenkosten untersuchte der vzbv auch Hinweise auf Ausfallhonorare. Bei 20 der 37 überprüften Praxen fanden sich entsprechende Hinweise. Teilweise wurde lediglich auf ein mögliches Ausfallhonorar verwiesen, ohne die Höhe zu nennen. Andere Praxen nannten Fristen von 24 Stunden für eine kostenfreie Absage.

In einzelnen Fällen wurde sogar angekündigt, dass ein Ausfallhonorar fällig werden könne, wenn das medizinische Anliegen nicht zur gebuchten Terminart passt. Nach Auffassung der Verbraucherschützer kann das Patienten benachteiligen – insbesondere dann, wenn die angebotenen Terminarten nicht eindeutig voneinander abgegrenzt sind.

Verbraucherzentrale fordert klare gesetzliche Vorgaben

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht deshalb den Gesetzgeber in der Pflicht. Terminplattformen sollten bereits vor der Buchung eindeutig kennzeichnen, ob es sich um eine Kassenleistung, eine Privatsprechstunde oder eine Selbstzahlerleistung handelt. Selbstzahlertermine sollten nach Ansicht der Verbraucherschützer nur angezeigt werden, wenn Nutzer ausdrücklich danach suchen.

Außerdem fordert der vzbv klare gesetzliche Regeln für Ausfallhonorare sowie eine transparente Darstellung möglicher Zusatzkosten. Ziel sei es, dass gesetzlich Versicherte bereits vor der Terminbuchung erkennen können, welche finanziellen Verpflichtungen auf sie zukommen.

Infokasten: Worauf Ihr bei der Online-Terminbuchung achten solltet

  • Achtet auf Begriffe wie „Selbstzahler“, „IGeL“, „Privatleistung“ oder „Privatsprechstunde“.
  • Lest die Terminbeschreibung vollständig, bevor Ihr einen Termin bestätigt.
  • Fragt bei Unklarheiten direkt in der Praxis nach, ob die Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet wird.
  • Informiert Euch vorab über mögliche Ausfallhonorare und die geltenden Stornierungsfristen.

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