Was ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG)?
Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, was bedeutet, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen für die Gründung benötigt wird. Die offene Handelsgesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma ausgelegt.
Gründung einer OHG
Bei einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro kann das Gewerbe auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bzw. als Kleingewerbe, firmieren. Falls das Unternehmen jedoch auf den Betrieb eines Handelsgewerbes abzielt, muss OHG stattdessen als geltende Rechtsform gewählt werden.
Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligten Gesellschaftern. Obwohl dieser formfrei ist, empfiehlt es sich, den Vertrag schriftlich festzuhalten.
Prinzipiell ist ein Mindestkapital für die Gründung einer OHG selber nicht vorgeschrieben, innerhalb des Gesellschaftsvertrags können Beteiligte jedoch u.a. bestimmen, ob und wie viel Einlagen erbracht werden oder auch in welcher Form (Bar-/Sacheinlage) diese vorliegen sollen. Weitere Aspekte, die der Gesellschaftsvertrag behandelt, wären bspw. die Art der Geschäftsführung und Vertretung, die Einbringung eines Grundstückes (hierfür wäre eine notarielle Beurkundung notwendig), Gewinn- und Verlustverteilung, Bedingungen beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter, etc.
Ebenfalls ist für die Gründung einer OHG die Anmeldung bzw. Eintragung dieser im Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht notwendig. Die Anmeldung beinhaltet üblicherweise Angaben zu den Namen der beteiligten Gesellschafter, einschließlich ihrer Adresse und ihres Geburtsdatums, dem Firmennamen und -sitz, einer Anschrift des Geschäfts sowie Angaben zur Entstehungszeit der Gesellschaft.
Auch wenn, wie zuvor erwähnt, kein Mindestkapital vorgegeben ist, sind die Gebühren für Gewerbeanmeldung und Eintrag ins Handelsregister sowie potenzielle Beratungskosten (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu beachten.
Haftung bei der OHG
Für die OHG gilt eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung. Gesellschafter haften demnach uneingeschränkt für jegliche Verbindlichkeiten und Schulden, die innerhalb der OHG entstehen, mit dem Unternehmens-, sowie Privatvermögen.
Geschäftsführung und Vertretung bei der OHG
Die Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft obliegt allen beteiligten Personen der OHG. Ebenfalls berechtigt der geltende Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedem einzelnen Gesellschafter die Geschäftsführung. Diese Befugnis ist jedoch bei Angelegenheiten unwirksam, die die Organisation der Gesellschaft betrifft, bspw. Änderung des Firmennamens, Neuaufnahme eines Gesellschafters o. Ä.
Sofern sich die Gesellschafter einig sind, kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einzelner Personen vertraglich beschränkt oder auch aufgehoben werden. Die Vertretungsmacht ist hierbei unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis, kann also im Gegensatz zur Geschäftsführung nicht ohne wichtigen Grund auf Antrag (Klage) eingeschränkt werden.
Steuern und Buchführung bei der OHG
Die OHG muss Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer zahlen. Bei der Einkommensbesteuerung ist anzumerken, dass die OHG selbst nicht dieser unterliegt, sondern die einzelnen Gesellschafter als Mitunternehmer mit ihrem Gewinnanteil und Sondervergütungen betroffen sind.
Die Buchführung der offenen Handelsgesellschaft beruht auf Grundlage des Handelsgesetzbuchs, weshalb, im Fall der OHG, die Notwendigkeit der doppelten Buchführung, einschließlich des Jahresabschlusses sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, besteht. Die Körperschaftsteuer ist hingegen nicht fällig.
Vorteile der OHG
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften erfolgt die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft eher einfach. Sie selber erfolgt schnell und vergleichsweise weniger kostenintensiv. Zudem ist kein Mindestkapital erforderlich.
Die Unternehmensführung gestaltet sich flexibel, da der Gesellschaftsvertrag unter Absprache mit den anderen Beteiligten nach entsprechenden Vorstellungen ausgearbeitet werden kann.
Teilweise fordern Banken oder verschiedene Verbände einen Handelsregistereintrag. Diesbezüglich ist die OHG gegenüber der GbR vorteilhaft. Des Weiteren stufen Banken Gesellschafter einer OHG als besonders kreditwürdig ein, da diese persönlich und uneingeschränkt für ihr Unternehmen haften und dementsprechend der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten vielversprechender erscheint.
Nachteile der OHG
Obwohl die uneingeschränkte Haftung eine höhere Kreditwürdigkeit bringt, birgt die OHG auch dementsprechende Risiken für das Privatvermögen der involvierten Personen.
Zwischen den einzelnen Gesellschaftern muss ebenfalls ein hohes Maß an Vertrauen vorliegen, zumal jeder einzelne Beteiligte der OHG auch als Vertreter dieser fungiert. Im Falle eines Konflikts unter den gleichberechtigten Gesellschaftern steht zugleich die erfolgreiche Geschäftsführung oder unter Umständen der Bestand des Unternehmens auf dem Spiel.
Auch wenn die Gründung einer OHG einfacher erfolgt als die von Kapitalgesellschaften, ist die verpflichtende Eintragung in das Handelsregister sowie die Buchführung als ein Handelsgewerbe im Vergleich zum Kleingewerbe (GbR) aufwendiger.
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