Die private Nutzung des Handys während der Arbeitszeit darf vom Arbeitgeber verboten werden. Dabei hat auch der Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem konkreten Fall ging es darum, dass Mitarbeiter eines Altenpflegeheims regelmäßig während der Arbeitszeit private Gespräche mit dem Handy führten. Die Leitung des Heims verbot dies jedoch. Der Betriebsrat schaltete sich daraufhin ein und wollte klarstellen, dass der Arbeitgeber dies nicht einfach ohne die Mitbestimmung des Rats darf.
Die Richter waren jedoch anderer Meinung: Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Arbeitnehmers, das Handy bei der Arbeit nicht für private Zwecke zu nutzen. Dies mache der Arbeitgeber durch sein Verbot noch einmal deutlich. Daher habe der Betriebsrat hier auch kein Wörtchen mitzureden.
Keine Kommentare