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Warum sich eine Steuererklärung immer lohnt

Die Steuererklärung setzt voraus, dass sich der Antragsteller mit den Formularen auseinandersetzen muss. In Abhängigkeit zu der individuellen Einkommenssituation kann dieser Schritt einige Zeit in Anspruch nehmen. Allergings hat sich dieser in den letzten Jahren durch praktische Tools, wie die Online Steuererklärung deutlich verringert. Und im Normalfall ist dieser Aufwand durchaus lohnenswert, denn die Steuerklärung birgt ein immenses Einsparpotential!

Nachfolgend erfahren Sie, warum Sie sich die Mühe einer freiwilligen Einkommenssteuererklärung machen sollten und welche Ausgaben erstattungsfähig sind.

Warum sich die Steuererklärung lohnen kann

Die Lohnsteuer der nicht selbständigen Arbeitnehmer wird vom Bruttogehalt abgezogen und über den Arbeitnehmer ans Finanzamt abführt. Ob diese Personengruppe eine Steuererklärung abgeben möchte (sogenannte Antragsveranlagung), ist ihr prinzipiell freigestellt.

Doch durch die freiwillige Abgabe können die Steuerzahler die Höhe der bereits geleisteten Steuerzahlungen infrage stellen.

Dem Statistischen Bundesamt zufolge wird in rund 90 % der Fälle ein Rückerstattungsanspruch in einer durchschnittlichen Höhe von 875,00 Euro aufgedeckt. Kurz: Ein Großteil der Arbeitnehmer hat zu viele Steuern eingezahlt.

Viele Berechtigte scheuen sich trotzdem davor, eine Steuererklärung auszufüllen. Das kann unter anderem damit zusammenhängen, dass sie sich mit dem Bearbeiten der Formulare überfordert fühlen. Heutzutage gibt es aber nutzerfreundliche Steuersoftware, die den Antragstellern einen Großteil der Arbeit abnehmen kann. Auch der errechnete Rückerstattungsanspruch wird dem Steuerzahler bereits in der Programmansicht angezeigt.

Dass diese Anwendungshilfen mit bis zu 35,00 Euro zu Buche schlagen, sollte kein Hindernis darstellen, da die Ausgaben ebenfalls zu den absetzbaren Posten zählen.

Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. konnte ermitteln, dass das Bearbeiten der Steuererklärung eines durchschnittlichen Steuerzahlers rund 6,3 Stunden in Anspruch nimmt. Der Bildungsabschluss, die Art der Steuerklasse und die Menge der besonderen Ausgaben wirken sich auf den Bearbeitungszeitraum aus.

Gemessen an dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von nur 6,3 Stunden und dem Rückerstattungsanspruch von 875,00 Euro ist die freiwillige Steuererklärung also durchaus lohnenswert. Jede Arbeitsstunde bringt umgerechnet rund 138,89 Euro zu viel gezahlter Steuern ein.

Übrigens: Im Gegensatz zu der verpflichtenden Steuererklärung können die freiwilligen Antragsteller von verlängerten Abgabefristen profitieren. Beispiel: Die Frist für das Steuerjahr 2019 läuft erst am 31.12.2023 ab. Das bedeutet also, dass die freiwillige Steuererklärung für die vier zurückliegenden Jahre rückwirkend abgegeben werden kann.

Obwohl es auch einige Zuständigkeitsbereiche gibt, die sich mit der Auszahlung Zeit lassen, bringen viele Finanzämter die Steuerbescheide bereits innerhalb weniger Wochen auf den Weg. Das bedeutet, dass die Auszahlung in einigen Bezirken recht schnell vorgenommen wird.

Trotz all der lohnenswerten Aspekte schrecken einige Arbeitnehmer vor der freiwilligen Antragstellung aus Angst vor einer Nachzahlung zurück.

Doch indem Sie

– einen fristgerechten Einspruch einlegen,
– den Antrag auf Steuerveranlagung zurückziehen
– und die Aussetzung der Vollziehung beantragen

können Sie sich der Steuerforderung im Regelfall entziehen!

Wann Sie mit einer Steuererstattung rechnen können

Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, in welchen Fällen sich die freiwillige Steuererklärung am meisten lohnt:

Eheschließung:

Die Ehepartner können von einer Steuererklärung profitieren, da es in vielen Fällen zu einer Verdopplung der Pausch- und Freibeträge kommt.

Wenn die beiden Ehegatten unterschiedlich viel verdienen oder es einen Alleinverdiener gibt, kann sich die Steuererklärung ebenfalls rentieren.

Kinder:

Auch die Geburt eines Kindes löst manchmal einen Erstattungsanspruch aus. Bei der freiwilligen Steuererklärung führt das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet, dass es die günstigste Steuerlösung ermittelt, indem es von Amts wegen die Freibeträge mit dem Anspruch auf Kindergeld vergleicht.

Dienstleistungen:

Selbst die Kosten für eine Haushaltshilfe, den Gärtner, den Schornsteinfeger oder Handwerker sind anteilig von der Steuer absetzbar. Wenn Sie die Rechnungen aufheben, können Sie 20 % der Kosten für die sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zurückbekommen.

Zeitweise Beschäftigung:

Personen, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, können mit einer Steuerrückzahlung rechnen, weil die Pausch- und Freibeträge seitens des Arbeitgebers nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt worden sind.

Verluste:

Verluste (beispielsweise in den Mieteinnahmen) werden mit den anderen Einkünften verrechnet und können dadurch die Steuerlast reduzieren.

Alleinerziehende:

Alleinerziehende Eltern, die die Steuerklasse II haben, können von den jährlichen Entlastungsbeiträgen für ihre Kinder profitieren.

Außergewöhnliche Belastungen:

Die Steuererklärung ist eine Möglichkeit, wie sie hohe Ausgaben über dem Eigenanteil geltend machen können. So können Sie beispielsweise einen Teil der Pflegeaufwendungen oder Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund eines Brandes oder Hochwasserschadens zurückbekommen.

Werbungskosten:

Die Werbungskosten nehmen den größten Posten der erstattungsfähigen Ausgaben ein.

Für berufliche Ausgaben (wie Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder die Studiengebühren des Zweitstudiums) ist ein jährlicher Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro vorgesehen. Die Steuerlast wird gemindert, wenn der Gesamtbetrag der Werbungskosten höher als das Limit von 1.000 Euro ist.

Bei den Werbungskosten handelt es sich um einen Pauschbetrag, den Sie sogar während der Arbeitslosigkeit (beispielsweise, weil Sie sich mit Blick auf Ihre berufliche Perspektive weiterbilden) geltend machen können. Denn: Wenn es kein Einkommen gibt, werden die Werbungskosten in einem Verlustfeststellungsbescheid erfasst, der mit den Einkünften des vorherigen oder folgenden Jahres verrechnet werden kann.

Erststudium:

Während Studenten mit einer abgeschlossenen Erstausbildung die studienbedingten Ausgaben über die Werbungskosten geltend machen können, wird das Erststudium unter die Sonderausgaben erfasst.

Abfindung:

Obwohl Abfindungen steuerpflichtig sind, wirken Sie sich manchmal positiv auf die Höhe der Steuerzahlung aus. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitgeber die reduzierte Versteuerung gemäß der sogenannten Fünftel-Regelung schon vorgenommen hat.

Sonderausgaben und Aufwendungen für die Versicherungen:

Die Sozialversicherungsbeiträge werden in der sogenannten Vorsorgepauschale berücksichtigt. Manchmal weicht dieser Pauschalwert jedoch von den tatsächlichen Beiträgen an die Versicherungen ab. Unter „Anlage Vorsorgeaufwand“ können Sie angeben, welche Ausgaben (zum Beispiel für die Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung) angefallen sind.

Die private Altersvorsorge (wie die Riester- oder Rüruprente) wirkt sich ebenfalls positiv auf die Steuerausgaben aus.

Spenden, die Kirchensteuer, Ausgaben für eine Privatschule und Betreuungskosten sind weitere erstattungsfähige Positionen, die Sie bei den Sonderausgaben vermerken können.

Arbeitnehmersparzulage:

Wenn Sie ein geringes Einkommen beziehen und von Ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung bekommen haben, kommt für Sie ein Antrag auf Arbeitnehmersparzulage in Betracht.

Ausbildungsfreibetrag:

Der ganze oder zeitanteilige Ausbildungsfreibetrag kann mit der Steuerklärung beantragt werden. Dieser Freibetrag richtet sich an die Eltern volljähriger Kinder, die zwecks ihrer Berufsausbildung ausgezogen sind.

Abgeltungssteuer:

Die Steuererklärung kann sich im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen, wenn Sie bezüglich Ihrer Kapitalerträge ungünstig besteuert worden sind. Auf Ihren Antrag führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung mit dem Ziel der Steuersenkung durch.

Rückzahlung von Lohnersatzleistungen

Wenn Sie Lohnersatzleistungen (wie beispielsweise Arbeitslosen- oder Kranken- sowie Elterngeld) erhalten haben, die Sie anteilig zurückzahlen mussten, kann ein sogenannter negativer Progressionsvorbehalt zustande kommen. In diesem Fall wird der Steuersatz auf Grundlage der Angaben in der Steuererklärung zu Ihren Gunsten angepasst. 

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