Befristete Arbeitsverträge: Das ist wichtig

27. Januar 2012 Keine Kommentare
Vertrag by flickr Uncleweed Befristete Arbeitsverträge: Das ist wichtig

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Der Europäische Gerichtshof hat in diesen Tagen entschieden, dass eine mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen nicht gegen EU-Recht verstößt. Wichtig sei jedoch ein sachlicher Grund. Man könne nicht grundsätzlich den Abschluss von unbefristeten Verträgen verlangen, nur weil ein Unternehmen immer wieder Vertretungskräfte brauche. Dies müssten die nationalen Behörden entscheiden.

In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die von 1996 bis 2007 beim Amtsgericht Köln tätig war und dabei 13 befristete Verträge erhalten hatte. Sie wurden immer wieder für vorübergehend fehlende Kollegen eingesetzt. Nach dem Urteil der EU-Richter will sie in Deutschland wieder auf Festanstellung klagen.

Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sollten grundsätzlich ihre Rechte kennen. Wie bereits erwähnt, ist für eine häufigere Verlängerung der Sachgrund entscheidend. Dies wäre zum Beispiel eine Schwangerschaftsvertretung oder die Bindung an ein bestimmtes Projekt. Unzulässig ist eine Befristung, wenn man eine andere Tätigkeit als den im Vertrag festgelegten Sachgrund ausübt. Erledigt man zum Beispiel ganz andere Arbeiten als die schwangere Kollegin, ist die Befristung nicht zulässig. Zudem muss die Befristung stets schriftlich erfolgen und man darf erst nach dem Unterschreiben des Vertrags anfangen. Die Klagefrist in diesem Fall endet übrigens drei Wochen nach dem Ende des befristeten Vertrags!

Urteil: Nach Kündigung noch Weihnachtsgeld?

20. Januar 2012 Keine Kommentare
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Wird man von seinem Arbeitgeber gekündigt, dann sind meist noch die einen oder anderen Ansprüche zu klären. Wie sieht es zum Beispiel mit dem Anspruch auf Weihnachtsgeld nach einer Kündigung aus? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht befassen.

In dem konkreten Fall ging es um eine Steuerfachwirtin, die nach eigener Aussage gekündigt wurde, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichten wollte. Am 23. November 2009 erhielt sie ein entsprechendes Schreiben, nach dem sie zum Jahresende gekündigt wurde. Die Auszahlung des Weihnachtsgelds war mit dem Gehalt für November verknüpft. Trotz der Kündigung verlangte die Frau daher die Auszahlung des Weihnachtsgelds.

Die Richter waren anderer Meinung und betonten, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld von der vertraglichen Vereinbarung zum Zweck der Sonderzahlung abhänge. Sei es einzig und alleine an das Arbeitsverhältnis gebunden und nicht als Vergütung von bestimmten Leistungen gedacht, müsse der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht zwangsläufig auszahlen. Zudem spiele es eine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zum entsprechenden Termin noch bestehe.

Bewerbung: Lebenslauf mit aktueller Tätigkeit beginnen

13. Januar 2012 Keine Kommentare
Bewerbung by flickr DATEV eG Bewerbung: Lebenslauf mit aktueller Tätigkeit beginnen

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In der Vergangenheit wurde uns immer wieder beigebracht, dass man einen Lebenslauf chronologisch führt, das heißt man beginnt mit der Schulausbildung und zeichnet dann systematisch seinen Werdegang bis zur aktuellen Situation auf. Dies muss jedoch heutzutage nicht mehr so sein!

Vermehrt raten Experten allen, die sich um eine neue Stelle bewerben, den Lebenslauf mit dem aktuellen Job zu beginnen. Hier sollte man auch konkreter als bei den vergangenen Tätigkeiten werden. Neben Name und Sitz der Firma und der Position, die man dort inne hat oder hatte, sollte man in wenigen Sätzen näheres über die Schwerpunkte der Arbeit verlieren.

Danach kann man rückwärts seine Karriere darstellen. Dies macht durchaus Sinn, denn die meisten Arbeitgeber wollen nicht zu Beginn sehen, wo man zur Schule gegangen ist oder seine ersten Gehversuche auf dem beruflichen Parkett gemacht hat, sondern was man jetzt für Qualifikationen hat.

Einzige Ausnahmen bilden zum Beispiel Lebensläufe von allen, die noch jung sind und gerade erst die Schule oder die Ausbildung abgeschlossen haben, und von jenen, die länger arbeitslos sind. Hier sollte man den Lebenslauf nicht unbedingt mit dem Verlust des Jobs starten.

Gründungszuschuss: Neue Regelung

6. Januar 2012 Keine Kommentare
Geld by flickr Images of Money Gründungszuschuss: Neue Regelung

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Immer mehr Deutsche interessieren sich für den Weg in die Selbstständigkeit. Gleichzeitig wird es immer schwerer dafür einen Zuschuss zu bekommen. Dies gilt nun auch für den Gründungszuschuss, den alle beantragen können, die nach einer Anstellung arbeitslos werden und sich danach selbstständig machen möchten.

Die Bundesagentur für Arbeit ist also für diese Form der Förderung verantwortlich. Der Maximalzeitraum für den Zuschuss beträgt 15 Monate. Zunächst erhält man sechs Monate lang Arbeitslosengeld I plus 300 Euro. Eine Verlängerung von weiteren neun Monaten muss extra bewilligt werden. Das Geld müssen Gründer nicht zurückzahlen.

Besonders wichtig aber sind zwei Änderungen: Zum einen muss das Unternehmen spätestens sieben Monate nach dem Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes beim Finanzamt- und gegebenenfalls beim Gewerbeamt gemeldet werden. Man muss sich also um die Gründung so früh wie möglich kümmern.

Zum anderen haben Arbeitslose nach den Änderungen nun keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Förderung. Das heißt konkret, ob man den Gründungszuschuss bekommt oder nicht, hängt ganz alleine von der Beurteilung des jeweiligen Beraters ab! Man sollte sich also auf dieses Gespräch sehr gut vorbereiten.

Umziehen in Europa – Welches Land ist für meine soziale Sicherheit zuständig?

30. Dezember 2011 Keine Kommentare

Ist die Sicherheit im Ausland gewährleistet?
Natürlich sind mit einem Umzug ins Ausland und der Suche nach einer passenden Arbeit auch neue, landesspezifische Gesetze und Richtlinien verknüpft. Besonders die soziale Sicherheit ist ein Punkt, welcher immer gewährleistet sein sollte, sei es im Heimatland oder im Ausland – und dies ist auch der Fall, egal in welchem Land man nun seinen Erwerb tätigt.
Die Staatsangehörigkeit alleine entscheidet jedoch nicht darüber, welches Land für die soziale Sicherheit eines Erwerbstätigen zuständig ist. Krankenversicherungen, Familienzulagen, Arbeitslosenunterstützung als auch die Rentenansprüche richten sich nach dem staatlichen Gesetz, dem man angehört. Das bedeutet, dass das Land, in dem man lebt und arbeitet auch für die soziale Sicherheit zuständig ist, auch wenn man im jenen Land als “Ausländer” gilt.

Eine Ausnahme dieser Regelung zeigt sich jedoch, wenn der Arbeitgeber einen Erwerbstätigen vorübergehend in ein anderes Land entsendet oder wenn man als Erwerbstätiger zeitgleich in mehreren verschiedenen Ländern arbeitet. Wer von seinem Arbeitgeber für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren in ein anderes Land entsendet wird, der erhält die soziale Sicherheit dennoch von dem Land, das man als seine Heimat gewählt hat, auch wenn man zeitweise in einem anderen Land lebt. So sollen Verwirrungen bezüglich der Regelungen gesetzlicher Verpflichtungen vermieden werden.
Arbeitet man zeitgleich in zwei Ländern, so ist jenes Land für die soziale Absicherung zuständig, in dem man mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeiten ausübt, ebenso wenn man dort nicht wohnt.



Welche Vorteile ergeben sich daraus, wenn man international arbeitet?

Die Freizügigkeit bietet jenen Vorteil, das man nicht fest an einen Wohnort oder ein Land gebunden ist. Die soziale Absicherung wird in jedem Land gewährleistet, was bedeutet, dass einem als Erwerbstätigen sämtliche Optionen bezüglich beruflicher Entscheidungen offen stehen. Man ist frei in der Entscheidung, sich für eben jenes Land zu entscheiden, das einem ein gutes Jobangebot macht oder in dem man mehr verdienen kann, als in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Zeitgleich ist das internationale Arbeiten aber auch von Erfahrungen multikultureller Ebenen geprägt. Ein ethischer Aspekt ist also auch vorhanden. Der Clip “Welches Land ist für meine soziale Sicherheit zuständig?” erklärt die EU Regeln, die bestimmen, welches Land für die soziale Sicherheit einer in einem anderen EU-Land arbeitenden Person zuständig ist.

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